[ Auszug: (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat
den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die
Beschädigung ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]